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Bei Ferienjobs auf Jugendarbeitsschutz achten

Arbeitsministerin Dr. Monika Stolz: „Bei Ferienjobs auf Jugendarbeitsschutz achten“

Bei der Beschäftigung von Schülerinnen und Schülern, die mit Ferienjobs ihr Taschengeld aufbessern wollen, müssen die Kinder- und Jugendarbeitsschutzbestimmungen beachtet werden. Darauf hat heute (19. Juli) Arbeitsministerin Dr. Monika Stolz hingewiesen. „Dabei geht es nicht darum, den Hinzuverdienst zu erschweren. Vielmehr sollen Kinder und Jugendliche vor nicht altersgemäßen Belastungen und möglichen Folgeschäden der Arbeit geschützt werden“, so die Ministerin. Stolz appellierte an die Eltern und Arbeitgeber auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu achten:

Während der Schulferien dürfen noch schulpflichtige Jugendliche ab 15 Jahre für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr beschäftigt werden. Für nicht mehr schulpflichtige Jugendliche gilt diese 4-Wochen-Frist nicht. Die Arbeiten dürfen jedoch nicht mit Unfallgefahren verbunden sein, die die Jugendlichen wegen mangelndem Sicherheitsbewußtsein nicht erkennen oder nicht abwenden können. Nicht erlaubt ist auch Akkordarbeit. Die Arbeitszeit von täglich acht Stunden und 40 Stunden wöchentlich darf nicht überschritten werden. Die Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr sowie Sonn- und Feiertage müssen grundsätzlich arbeitsfrei bleiben.

Kinder ab 13 Jahre und noch schulpflichtige Jugendliche ab 15 Jahre dürfen auch außerhalb der Ferienzeit nach der Kinderarbeitsschutzverordnung allerdings nur die dort näher festgelegten ‚leichten Tätigkeiten‘ ausüben. Dazu zählt beispielsweise das Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigeblättern und Werbeprospekten, Arbeiten in Haushalt und Garten, Babysitten, Nachhilfeunterricht. Körperlicher Überbelastung sind in der Verordnung Grenzen gesetzt. Die tägliche Arbeitszeit darf zwei Stunden bzw. in landwirtschaftlichen Familienbetrieben drei Stunden nicht überschreiten. Die Tätigkeit muss zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr ausgeübt werden und darf nicht vor oder während des Schulunterrichts stattfinden. Sonn- und Feiertage müssen grundsätzlich arbeitsfrei bleiben. Die Beschäftigung setzt die Zustimmung der Eltern voraus.

Für Kinder unter 13 Jahren gilt ein generelles Arbeitsverbot.


Ergänzender Hinweis für die Redaktionen Ausführliche Informationen sind in den Broschüren "Jugendarbeitsschutzgesetz ... eine Information für Jugendliche“ sowie dem Faltblatt "Jugendarbeitsschutzgesetz - eine Kurzinformation für Schüler" enthalten. Diese können auf der Homepage des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren unter www.sozialministerium-bw.de eingesehen oder der Broschürenstelle des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren, Postfach 10 34 43, 70029 Stuttgart - E-Mail: angefordert werden.

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