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Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung - Wer hilft mir, wenn…?

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Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung - Wer hilft mir, wenn…?
Seite 2


Erläuterungen zu den Gestaltungsinstrumenten zur rechtlichen Vorsorge:

Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht ist der entscheidende und wichtigste Aspekt im Bereich der Vorsorge und von einer Betreuungsverfügung zu unterscheiden. Mit der Vorsorgevollmacht bestimmt der Betroffene für den Fall, dass er entscheidungsunfähig wird und seine rechtliche Handlungsmöglichkeit verliert, wer statt seiner, aber in seinem Namen und mit Wirkung für ihn nach außen Erklärungen abgeben soll. Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht macht grundsätzlich die Anordnung einer Betreuung entbehrlich. Denn die Betreuung darf durch das Gericht nur angeordnet werden, wenn dies erforderlich ist. Das ist regelmäßig nicht der Fall, wenn der Betroffene einer anderen Person, zum Beispiel dem Ehegatten, Vollmacht erteilt hat, für ihn rechtlich tätig zu werden. Durch die Vorsorgevollmacht wird also gewährleistet, dass der Betroffene im Ernstfall von einer Person seines Vertrauens vertreten wird. Die private Fürsorge, die der Betroffene durch den von ihm gewählten Bevollmächtigten erfährt, hat Vorrang vor der staatlichen Betreuung. Dies erleichtert auch den Angehörigen die Situation. Rechtliche Handlungen können sofort wirksam für den Betroffenen durchgeführt werden. Die Einschaltung des Vormundschaftsgerichts, das erst einen Betreuer bestellen müsste, wird so vermieden. Es empfiehlt sich aus Gründen der Klarheit und Sicherheit im Rechtsverkehr, die Bevollmächtigung schriftlich niederzulegen. Sie kann jederzeit widerrufen werden.

Betreuungsverfügung

Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht kann und soll die Betreuungsverfügung die gerichtliche Anordnung einer Betreuung nicht verhindern, wenn man die eigenen Angelegenheiten teilweise oder ganz nicht mehr selbst besorgen kann und deshalb ein Betreuer als gesetzlicher Vertreter bestellt werden muss. Mit der Betreuungsverfügung kann auf die konkrete Ausgestaltung der Betreuung Einfluss genommen werden. Es lässt sich beispielsweise die Person des Betreuers festlegen oder bestimmen, wer keinesfalls zum Betreuer bestellt werden soll. Die Bestimmung ist für das Vormundschaftsgericht grundsätzlich bindend. Durch die Betreuungsverfügung ist gesichert, dass der eigene Wille bekannt ist und auch beachtet wird, wenn man diesen nicht mehr ausdrücken kann. Auch hier ist die Schriftform zur Beweiserleichterung zweckmäßig, wenn auch nicht zwingend vorgeschrieben.

Patientenverfügung mit Bindungswirkung

Am 1. September 2009 trat das 3. Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts in Kraft. Erstmals wurde eine gesetzliche Regelung für die Patientenverfügung eingefügt. Mit ihr bestimmt der Verfügende, welche medizinischen Behandlungen durchgeführt und welche unterlassen werden sollen, wenn er selber hierüber nicht mehr entscheiden kann. Im Grundsatz darf ein Arzt keine Behandlung gegen den Willen des Patienten durchführen. Gerade in einer Zeit, in der die Medizin über immer mehr Möglichkeiten verfügt, kommt der Selbstbestimmung des Einzelnen deshalb eine ganz entscheidende Bedeutung zu. Das Selbstbestimmungsrecht ist Ausdruck der Würde und Freiheit des Menschen. Nicht alles, was medizinisch möglich ist, muss vom Patienten im Einzelfall auch gewollt sein. Insbesondere am Lebensende lehnen Patienten immer wieder lebensverlängernde Maßnahmen ab. Wenn der Patient seine Wünsche nicht mehr mitteilen kann, wird es für Angehörige, Ärzte und Richter schwierig, den tatsächlichen Willen des Patienten über den Behandlungsumfang verlässlich zu ermitteln. Mit einer Patientenverfügung können solche Unsicherheiten überwunden werden. Nach der neuen gesetzlichen Regelung ist für eine Patientenverfügung die Schriftform zwingend. Der in der Patientenverfügung geäußerte Wille ist für Dritte grundsätzlich bindend.

Der Arzt muss diesen Willen also grundsätzlich beachten und die Behandlungsmaßnahmen danach ausrichten. Die Bindung des in einer Patientenverfügung geäußerten Willens ist auch nicht vom Krankheitsstadium oder der Art der Krankheit abhängig. Ein irreversibler tödlicher Verlauf, wie ursprünglich vom Bundesgerichtshof im Jahr 2003 gefordert, wird nicht verlangt. Es kommt allein auf den Zustand der Einwilligungsunfähigkeit des Betroffenen an. Das Gesetz verlangt für eine Patientenverfügung allerdings, dass sich der Betroffene konkret entschieden hat, ob er in eine bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende Maßnahme einwilligt oder sie untersagt. Allgemein gehaltene Formulierungen wie „ich wünsche keine lebensverlängernden Maßnahmen“ sind zu unkonkret und genügen nicht, um eine Bindungswirkung auszulösen. Fachkundiger Rat ist deshalb kein Fehler, bevor eine Patientenverfügung verfasst wird. Aber auch allgemeine Erklärungen bleiben für die Ermittlung des mutmaßlichen Willens beachtlich, auch wenn dann keine Patientenverfügung im Sinne des Gesetzes vorliegt.




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