Erfolglose Eilanträge gegen die Entfernung von Wahlplakaten

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats im Verfahren 1 BvQ 45/19 einen Antrag der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Dieser zielte darauf, die Stadt Zittau zu verpflichten, drei von ihr beseitigte Wahlplakate für den Europawahlkampf unverzüglich wieder an ihren alten Standorten aufzuhängen.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass der Ausgang eines gegebenenfalls noch durchzuführenden Hauptsacheverfahrens zwar offen ist und an der Tragfähigkeit der verwaltungsrechtlichen Entscheidungen Zweifel bestehen. Da über die abschließende verfassungsrechtliche Beurteilung der Plakate jedoch nicht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden werden kann, hatte die Kammer im Rahmen der Folgenabwägung zu entscheiden. Diese ist angesichts der geringen Anzahl der abgehängten Plakate zu Lasten der Antragstellerin ausgefallen.

Ebenfalls mit Beschluss vom gestrigen Tage hat die Kammer einen Antrag der Partei „Der III. Weg“ auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, die Stadt Chemnitz zu verpflichten, von dieser entfernte Plakate der Antragstellerin mit der Aufschrift „Multikuli tötet“ unverzüglich wieder anzubringen, aus formal prozessualen Gründen abgelehnt (1 BvQ 46/19).

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